Gesetzliche Meldepflicht und Zollabgaben bei der Alkoholproduktion (gültig für Österreich)

I.)                 Meldepflicht Destillen (Überwachungspflichtige Geräte §85 AlkStg)

 

Unabhängig davon ob Sie damit Alkohol produzieren oder nicht, muss jede Destille über 2 Liter Rauminhalt beim zuständigen Zollamt innerhalb von einer Woche nach dem Erwerb bzw. Verkauf gemeldet werden.

 

-          Ich als Verkäufer muss mit einer Kopie Ihres Lichtbildausweises und mit Angabe des Aufstellungsortes eine Meldung bei meinem zuständigen Zollamt durchführen.

 

-          Sie als Käufer müssen die Destille bei Ihrem zuständigen Zollamt anmelden. Am besten Sie vereinbaren kurz vorher einen Termin beim Zollamt und nehmen den Brennkessel zum Auslitern mit.

 

Solange Sie keinen neuen Alkohol erzeugen ist es damit im wesentlichen auch schon erledigt. Sie dürfen also uneingeschränkt Hydrolate und Ätherische Öle herstellen. Auch die Veredelung von gekauftem also bereits versteuertem Alkohol ist erlaubt (z.B.: Brennen von Ansatzschnäpsen, Himbeergeist, Gin …) und verursacht keine zusätzlichen Kosten. Bei einem zugelassenen einfachen Brenngerät (Destille) ist allerdings die Benutzung beim Zollamt vorher zu melden.(§84 AlkStg)

 

 

        II:)      Herstellung von Alkohol ( Edelbrand)  

( Neuproduktion aus Früchten aus dem eigen Garten oder gesammelten Beeren - Maische)

 

Dazu müssen Sie eine Abfindungsanmeldung ausfüllen (Vst4/Abfindungsmeldung) und mindestens 1 Woche vor dem Brennen beim zuständigen Zollamt anmelden. Die abzuführende Alkoholsteuer beträgt derzeit 6,48 € je Liter reinem Alkohol der unter Abfindung hergestellt wurde. Die Jahresmenge ist auf 100 l reinem Alkohol beschränkt. Die Herstellung von Alkohol darf nur auf einem zugelassenen Brenngerät erfolgen. 

ACHTUNG: Dieses Gesetz gilt für alle formen von Brenngeräten und somit auch für  alle Destillen mit weniger als 2 Liter Rauminhalt

 

 

Alle rechtsverbindlichen Informationen finden Sie im  Alkoholsteuergesetz unter:

 

https://www.ris.bka.gv.at       Gesetzesnummer=10004876   (Gesetzesauszug mit wesentlichen §)