Auszug aus dem Alkoholsteuergesetz  stand 12.11.2014


Abfindung


§ 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. 

§ 58. (1) Selbstgewonnene Stoffe sind: Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat, wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ.

§ 59. (1) Ein einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist, der Rauminhalt der Blase 150 l nicht übersteigt, zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablaßhahn oder eine Kippvorrichtung, Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablaßhahn und ein Schauglas aufweisen.

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3. die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,

6. den Ort der Alkoholherstellung,

7. Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,

8. die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,

9. die Abfindungsmenge,

10. die Brenndauer und die Brennfristen,

11. eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.


§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.

§ 78. (1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind. (2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:-in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden, - der Tag, an dem a) mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird, b) über die Stoffe verfügt wird, - die Art der Verfügung über die Stoffe Anm: Am Zollamt erhalten Sie in der Regel eine Formularvorlage



        Überwachungspflichtige Geräte


§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.


§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.) den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist;

2.) die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung.

3) in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen  (4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten dieAbs. 1 bis 3 sinngemäß